Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg
APOmJDBbg§ 23 Abstimmungen, Vorbereitungen der abschließenden Entscheidung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/23#abs-1 (1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung fällt die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/23#abs-2 (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung der Prüfungskommission statt, in der die Persönlichkeit und die bisherigen Leistungen der Prüflinge erörtert werden. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den anderen Prüferinnen und Prüfern über das Vorgespräch nach § 22 Absatz 2.