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§ 23 APOmJDBbg (Brandenburg) — Abstimmungen, Vorbereitungen der abschließenden Entscheidung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung fällt die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung der Prüfungskommission statt, in der die Persönlichkeit und die bisherigen Leistungen der Prüflinge erörtert werden. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den anderen Prüferinnen und Prüfern über das Vorgespräch nach § 22 Absatz 2.