Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg

APOmJDBbg

§ 16 Laufbahnprüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/16#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung soll feststellen, ob das Ausbildungsziel nach § 5 erreicht wurde und die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und der Persönlichkeit für eine Tätigkeit im mittleren Justizdienst geeignet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/16#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus. Die schriftliche Prüfung kann auch oder ausschließlich aus elektronisch zu erbringenden Aufsichtsarbeiten bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/16#abs-3 (3) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Anwärterinnen und Anwärter vom Dienst befreit.

§ 15 § 17