# § 16 APOmJDBbg (Brandenburg) — Laufbahnprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung soll feststellen, ob das Ausbildungsziel nach § 5 erreicht wurde und die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und der Persönlichkeit für eine Tätigkeit im mittleren Justizdienst geeignet ist.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus. Die schriftliche Prüfung kann auch oder ausschließlich aus elektronisch zu erbringenden Aufsichtsarbeiten bestehen.

(3) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Anwärterinnen und Anwärter vom Dienst befreit.

---

Zitiervorschlag: § 16 APOmJDBbg (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/16
