# § 11 APOmJDBbg (Brandenburg) — Begleitunterricht

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die fachpraktische Ausbildung wird durch einen begleitenden Unterricht (Begleitunterricht) ergänzt.

(2) Der Begleitunterricht erstreckt sich auf alle Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften, die für den mittleren Justizdienst von Bedeutung sind, sowie auf die Grundlagen der Informationstechnik und Informationsverarbeitung. Die vom mittleren Justizdienst anzuwendenden informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen.

(3) Im Rahmen des Begleitunterrichts sind Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen; § 12 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Auf den Begleitunterricht sind wöchentlich in der Regel sechs Stunden zu verwenden. Der Unterricht kann auch in Blockform durchgeführt werden. Das Nähere bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Sie oder er bestellt die Leitung des Begleitunterrichts sowie die Lehrkräfte.

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Zitiervorschlag: § 11 APOmJDBbg (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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