Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

APOmDFeu

§ 37 Übergangsvorschrift

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/37#abs-1 (1) Ausbildungen, die vor dem 27. März 2024 begonnen wurden, richten sich nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst vom 6. März 2000 ( GVBl. II S. 82) in der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/37#abs-2 (2) Für Ausbildungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem 1. Juni 2024 begonnen werden, finden die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst vom 6. März 2000 (GVBl. II S. 82) in der zuletzt geltenden Fassung Anwendung. Die §§ 3 bis 6 und die §§ 8 bis 10 dieser Verordnung finden jedoch Anwendung, soweit die Regelung für die Anwärterinnen und Anwärter günstiger ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/37#abs-3 (3) Im Übrigen findet diese Verordnung Anwendung auf alle Ausbildungen, die ab dem 1. Juni 2024 begonnen werden.

Anlagen

1

Anlage 1 196.3 KB

2

Anlage 2 92.0 KB

§ 36