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APOmD

§ 26 Schriftlicher Prüfungsteil

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/26#abs-1 (1) Der schriftliche Prüfungsteil der Abschlussprüfung besteht aus

einer schriftlichen Aufsichtsarbeit im Baustein Recht und Rechtsanwendung mit dem Modul Staats- und Verfassungsrecht sowie Europarecht,

einer schriftlichen Aufsichtsarbeit im Baustein Recht und Rechtsanwendung mit den Modulen Verwaltungsrecht, Polizei- und Ordnungsrecht sowie Sozialrecht oder Kommunalrecht,

einer schriftlichen Aufsichtsarbeit im Baustein Personalangelegenheiten mit den Modulen Arbeitsrecht und Tarifrecht, Beamtenrecht sowie Personalwesen,

einer schriftlichen Aufsichtsarbeit im Baustein Wirtschaft und Verwaltungswirtschaft mit den Modulen Haushaltswesen, Buchführung und Kassenverwaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Verwaltungscontrolling sowie Vergaberecht oder Zuwendungsrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/26#abs-2 (2) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten können handschriftlich oder in elektronischer Form durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/26#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit für jede schriftliche Aufsichtsarbeit beträgt 180 Minuten. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten finden an vier verschiedenen Arbeitstagen statt. Zwischen den Prüfungstagen ist jeweils mindestens ein prüfungsfreier Tag vorzusehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/26#abs-4 (4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit der Note 6 – ungenügend bewertet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/26#abs-5 (5) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn

mindestens drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit mindestens der Note 4 – ausreichend bewertet wurden,

keine der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit der Note 6 – ungenügend bewertet wurde und

in allen vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mindestens eine Durchschnittsnote von 4,0 erreicht wurde.

§ 25 § 27