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APOmD

§ 16 Ablauf der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte, Ausbildungsstellen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/16#abs-1 (1) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in mindestens drei Praktika.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/16#abs-2 (2) Ausbildungsschwerpunkte sind die Bereiche:

Verwaltungsorganisation und Arbeitsabläufe,

Recht und Rechtsanwendung,

Personalangelegenheiten sowie

Wirtschaft und Verwaltungswirtschaft.

Der Bereich Verwaltungsorganisation und Arbeitsabläufe ist in die anderen Bereiche zu integrieren. Jeder Ausbildungsschwerpunkt muss absolviert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/16#abs-3 (3) Die Praktika sollen in verschiedenen Geschäftsbereichen und auf unterschiedlichen Stufen der Landesverwaltung absolviert werden. Wer von Einstellungsbehörden gemäß § 2 Nummer 2 zur Ausbildung zugelassen wurde, absolviert die Praktika vorrangig in der Einstellungsbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/16#abs-4 (4) Die Abordnung zu den Ausbildungsstellen erfolgt durch die Einstellungsbehörde. Dabei sind Wünsche der Anwärterinnen und Anwärter nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/16#abs-5 (5) Die praktischen Unterweisungen in den Ausbildungsstellen erfolgen durch Ausbildende, die Beamtinnen oder Beamte des mittleren oder des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte sind und über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im öffentlichen Dienst verfügen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/16#abs-6 (6) Zur Ergänzung der berufspraktischen Ausbildung können praxisbegleitende Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Sie dienen der Ergänzung der praktischen Unterweisungen in den Ausbildungsstellen und der Befähigung der Anwärterinnen und Anwärter, Verwaltungsabläufe in ihrer Gesamtheit zu betrachten sowie rechtsübergreifende, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge zu erkennen, Wege für eine zweckmäßige Verfahrensgestaltung zu finden sowie die organisatorischen, personellen und finanziellen Konsequenzen des Verwaltungshandelns abzuschätzen.

§ 15 § 17