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APOgtVwID

§ 18 Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/18#abs-1 (1) Die berufspraktischen Studienzeiten sollen berufliche Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln. Die Studierenden sollen während der Praxisphasen die während des fachwissenschaftlichen Studiums erworbenen Kenntnisse vertiefen und insbesondere lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Die praktischen Unterweisungen in den Ausbildungsstellen sollen systematisch und didaktisch effektiv auf die Inhalte des fachwissenschaftlichen Studiums abgestimmt sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/18#abs-2 (2) Die Arbeitszeit während der berufspraktischen Studienzeit richtet sich nach der Arbeitszeitregelung der Ausbildungsstelle. Die Praxisabschnitte werden in Vollzeit absolviert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgtVwID/18#abs-3 (3) § 15 Absatz 2 gilt für die berufspraktischen Studienzeiten entsprechend.

Einzelnorm

§ 17 § 19