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APOghDASA§ 36 Wiederholung der Prüfungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/36#abs-1 (1) Sind die Laufbahnprüfungen nicht bestanden, so können die Auszubildenden sie innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholen. Die Termine der Wiederholungen bestimmt die vorsitzführende Person des Prüfungsausschusses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/36#abs-2 (2) Die Vorbereitungsdienste werden durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/36#abs-3 (3) Inhalt und Gestaltung der verlängerten Vorbereitungsdienste legt die Ausbildungsbehörde fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/36#abs-4 (4) Bestehen die Auszubildenden auch die Wiederholungsprüfungen nicht, so kann der Prüfungsausschuss auf begründeten und von der Ausbildungsbehörde befürworteten Antrag der entsprechenden Auszubildenden eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen. Dies gilt nicht für Wiederholungen auf Grund einer Entscheidung nach § 35.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/36#abs-5 (5) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, erhält darüber einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid der vorsitzführenden Person des Prüfungsausschusses.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/36#abs-6 (6) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem den Auszubildenden ein Bescheid nach Absatz 5 zugestellt wurde.