nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 36 APOghDASA (Brandenburg) — Wiederholung der Prüfungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind die Laufbahnprüfungen nicht bestanden, so können die Auszubildenden sie innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholen. Die Termine der Wiederholungen bestimmt die vorsitzführende Person des Prüfungsausschusses.

(2) Die Vorbereitungsdienste werden durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert.

(3) Inhalt und Gestaltung der verlängerten Vorbereitungsdienste legt die Ausbildungsbehörde fest.

(4) Bestehen die Auszubildenden auch die Wiederholungsprüfungen nicht, so kann der Prüfungsausschuss auf begründeten und von der Ausbildungsbehörde befürworteten Antrag der entsprechenden Auszubildenden eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen. Dies gilt nicht für Wiederholungen auf Grund einer Entscheidung nach § 35.

(5) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, erhält darüber einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid der vorsitzführenden Person des Prüfungsausschusses.

(6) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem den Auszubildenden ein Bescheid nach Absatz 5 zugestellt wurde.

---

Zitiervorschlag: § 36 APOghDASA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/36

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
