Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

APOghDASA

§ 10 Urlaub

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/10#abs-1 (1) Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während der theoretischen Ausbildungslehrgänge soll kein Urlaub gewährt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/10#abs-2 (2) Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Urlaub der Ausbildung förderlich oder mit dieser vereinbar ist.

§ 9 § 11