Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten
APOgVVDVO§ 7 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVDVO/7#abs-1 (1) Das fachpraktische Studium wird durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen den Anwärtern ferner Gelegenheit geben, die im fachpraktischen Studium gewonnenen Erfahrungen kritisch zu reflektieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVDVO/7#abs-2 (2) Näheres ist in den Studienplänen geregelt.