(1) Das fachpraktische Studium wird durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen den Anwärtern ferner Gelegenheit geben, die im fachpraktischen Studium gewonnenen Erfahrungen kritisch zu reflektieren.
(2) Näheres ist in den Studienplänen geregelt.