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§ 7 APOgVVDVO (Sachsen) — Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das fachpraktische Studium wird durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen den Anwärtern ferner Gelegenheit geben, die im fachpraktischen Studium gewonnenen Erfahrungen kritisch zu reflektieren.

(2) Näheres ist in den Studienplänen geregelt.