Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst

APOgVVD

§ 13 Urlaub, Krankheitszeiten, Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVD/13#abs-1 (1) Erholungsurlaub wird nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes Brandenburg jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Der Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Während der fachwissenschaftlichen Studienzeiten soll Erholungsurlaub nur gewährt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden. Soweit die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen nach § 9 Absatz 5 an der Fachhochschule stattfinden, ist der Urlaub während der fachpraktischen Studienzeiten ebenso in der veranstaltungsfreien Zeit zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVD/13#abs-2 (2) Urlaubsmonat für die fachpraktischen Studienzeiten I und II ist jeweils der Monat August. Um den Erfolg des fachpraktischen Studiums I und II nicht zu beeinträchtigen, sind, soweit erforderlich, Urlaub und Krankheitszeiten auf die in § 11 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen aufgeführten Studienabschnitte anteilig anzurechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVD/13#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn dies im Falle des § 16 oder aufgrund einer Unterbrechung wegen längerer Krankheit oder Beurlaubung erforderlich ist oder das Ziel der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht erreicht wurde. Die Verlängerung soll ein Jahr nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVD/13#abs-4 (4) Wenn nach Absatz 3 die Verlängerung einzelner Ausbildungsabschnitte oder die erneute Teilnahme an einem Ausbildungsabschnitt angeordnet wird oder wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen war, ist der weitere Ausbildungsverlauf gesondert zu regeln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVD/13#abs-5 (5) Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 trifft die Einstellungsbehörde.

Einzelnorm

§ 12 § 14