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APOgDFeu

§ 33 Prüfungszeugnis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/33#abs-1 (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/33#abs-2 (2) Die Prüfungsbehörde fertigt das Prüfungszeugnis. Das Prüfungszeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person unterzeichnet. Das Prüfungszeugnis enthält die Angaben zur Abschlusspunktzahl sowie die Abschlussnote und wird mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen. Eine Ausfertigung ist in die Personalakte zu nehmen.

§ 32 § 34