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# § 33 APOgDFeu (Brandenburg) — Prüfungszeugnis

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis.

(2) Die Prüfungsbehörde fertigt das Prüfungszeugnis. Das Prüfungszeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person unterzeichnet. Das Prüfungszeugnis enthält die Angaben zur Abschlusspunktzahl sowie die Abschlussnote und wird mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen. Eine Ausfertigung ist in die Personalakte zu nehmen.

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Zitiervorschlag: § 33 APOgDFeu (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/33

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