Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
APOgDFeu§ 21 Protokollführung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/21#abs-1 (1) Die Prüfungsbehörde bestellt eine protokollführende Person. Diese unterstützt die oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/21#abs-2 (2) Der Verlauf der Prüfung für jeden Prüfling und die Beratungen und Beschlüsse der Prüfungskommission sind schriftlich oder elektronisch zu protokollieren. Das Protokoll ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.