Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst
APOaVollzD§ 9 Ausbildungsgang
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVollzD/9#abs-1 (1) Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen, die schulische Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen – Josef-Neuberger-Haus – (Justizvollzugsschule).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVollzD/9#abs-2 (2) Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitt Dauer
Praktische Ausbildung I: zweieinhalb Monate,
Schulische Ausbildung I drei Monate,
Praktische Ausbildung II: vier Monate,
Schulische Ausbildung II: drei Monate,
Praktische Ausbildung III: fünfeinhalb Monate,
Schulische Ausbildung III: drei Monate,
Praktische Ausbildung IV: drei Monate.
Über Abweichungen entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium.