Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

APOaVollzD

§ 9 Ausbildungsgang

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVollzD/9#abs-1 (1) Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen, die schulische Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen – Josef-Neuberger-Haus – (Justizvollzugsschule).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVollzD/9#abs-2 (2) Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:

Ausbildungsabschnitt Dauer

Praktische Ausbildung I: zweieinhalb Monate,

Schulische Ausbildung I drei Monate,

Praktische Ausbildung II: vier Monate,

Schulische Ausbildung II: drei Monate,

Praktische Ausbildung III: fünfeinhalb Monate,

Schulische Ausbildung III: drei Monate,

Praktische Ausbildung IV: drei Monate.

Über Abweichungen entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium.

§ 8 § 10