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APOaVollzD

§ 10 Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte,Ausbildungsleitung und Praxisanleitung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVollzD/10#abs-1 (1) Für die praktische Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde, für die schulische Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule verantwortlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVollzD/10#abs-2 (2) Die Leiterin oder der Leiter einer ausbildenden Justizvollzugseinrichtung bestellt aus dem Kreis der geeigneten und berufserfahrenen Angehörigen des allgemeinen Vollzugsdienstes mindestens eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVollzD/10#abs-3 (3) Die Leiterin oder der Leiter einer Justizvollzugseinrichtung bestimmt geeignete Bedienstete zu Lehrkräften für den Unterricht während der praktischen Ausbildung und zu Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern am Arbeitsplatz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVollzD/10#abs-4 (4) Die zuständige Ausbildungsleiterin oder der zuständige Ausbildungsleiter trägt für die Durchführung der praktischen Ausbildung Sorge.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVollzD/10#abs-5 (5) Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter unterweist die Anwärterin oder den Anwärter, leitet sie oder ihn an und macht sie oder ihn mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut.

§ 9 § 11