Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

APOaVollzD

§ 5 Rechtsstellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVollzD/5#abs-1 (1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Dienstbezeichnung lautet „Justizvollzugsobersekretäranwärterin“ beziehungsweise „Justizvollzugsobersekretäranwärter“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVollzD/5#abs-2 (2) Bei Dienstantritt ist der Diensteid nach § 46 Landesbeamtengesetz zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

Teil 2

Ausbildung

§ 4 § 6