Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

APOaVD

§ 13 Prüfungskommission

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/13#abs-1 (1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung richtet die Ausbildungsstelle im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen gebildet werden. Die Prüfungskommission ist in ihrer Prüftätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/13#abs-2 (2) Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern:

der oder dem Vorsitzenden, die oder der einer Laufbahn des höheren Dienstes angehören sollte und über Leitungserfahrungen im Justizvollzug verfügt,

einer besonders befähigten Beamtin oder einem besonders befähigten Beamten der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten,

einem Vertreter eines Fachs der Fachrichtungen Recht, Soziale Arbeit, Psychologie oder Pädagogik.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/13#abs-3 (3) Die Kommissionsmitglieder gemäß Satz 1 Nummer 1 und 3 sollen unterschiedlichen Fachrichtungen angehören.

Einzelnorm

§ 12 § 14