nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 APOaVD (Brandenburg) — Prüfungskommission

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung richtet die Ausbildungsstelle im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen gebildet werden. Die Prüfungskommission ist in ihrer Prüftätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern:

der oder dem Vorsitzenden, die oder der einer Laufbahn des höheren Dienstes angehören sollte und über Leitungserfahrungen im Justizvollzug verfügt,

einer besonders befähigten Beamtin oder einem besonders befähigten Beamten der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten,

einem Vertreter eines Fachs der Fachrichtungen Recht, Soziale Arbeit, Psychologie oder Pädagogik.

(3) Die Kommissionsmitglieder gemäß Satz 1 Nummer 1 und 3 sollen unterschiedlichen Fachrichtungen angehören.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 13 APOaVD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
