Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Verwaltungsdienst 1.2
APOVD1.2§ 28 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
Stand: 26.08.2026
Ein Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
Teil 4
Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten
des
Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes