Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker

APOLmCh

§ 9 Prüfungstermine

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/9#abs-1 (1) Die Prüfungen des Ersten und des Zweiten Prüfungsabschnitts sollen zweimal jährlich im Anschluss an die Lehrveranstaltungen des vierten und achten Semesters abgehalten werden. Die Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts sollen im zwölften Monat der berufspraktischen Ausbildung stattfinden. Die Prüfungen aller Prüfungsabschnitte können auch ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/9#abs-2 (2) Die bzw. der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine fest und lädt die Prüflinge bis spätestens 14 Tage vor diesem Termin.

§ 8 § 10