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# § 9 APOLmCh (Bayern) — Prüfungstermine

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungen des Ersten und des Zweiten Prüfungsabschnitts sollen zweimal jährlich im Anschluss an die Lehrveranstaltungen des vierten und achten Semesters abgehalten werden. Die Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts sollen im zwölften Monat der berufspraktischen Ausbildung stattfinden. Die Prüfungen aller Prüfungsabschnitte können auch ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.

(2) Die bzw. der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine fest und lädt die Prüflinge bis spätestens 14 Tage vor diesem Termin.

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Zitiervorschlag: § 9 APOLmCh (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/9

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