Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
APOLmCh§ 31 Übergangsregelung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/31#abs-1 (1) Auf Studierende, die das Universitätsstudium vor dem Wintersemester 2021/2022 begonnen haben, findet § 15 Abs. 1 und 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/31#abs-2 (2) Auf Praktikantinnen und Praktikanten, die die berufspraktische Ausbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 APOLmCh vor dem Einstellungstermin des 1. Dezember 2021 begonnen haben, finden die Vorschriften dieser Verordnung in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung Anwendung.