Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker

APOLmCh

§ 11 Mündliche Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/11#abs-1 (1) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer bzw. eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgelegt. Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Eine mündliche Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/11#abs-2 (2) Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich. Studierende des Studiengangs Lebensmittelchemie und Berufspraktikanten gemäß § 3 können als Zuhörer zugelassen werden, sofern der Prüfling nicht widerspricht. Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind stets zuzulassen. Bei den Beratungen dürfen Prüfling und Zuhörer, bei der Bekanntgabe der Prüfungsleistung dürfen Zuhörer nicht anwesend sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/11#abs-3 (3) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu erstellen:

1. Name des Prüflings, Name der Prüferin bzw. des Prüfers und Name der bzw. des Beisitzenden sowie Datum, Dauer, wesentliche Gegenstände, Ergebnisse der Prüfung und

2. die Note der Prüfungsleistung.

Die Niederschrift ist von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer und der bzw. dem Beisitzenden zu unterschreiben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/11#abs-4 (4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss bekannt zu geben.

§ 10 § 12