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# § 11 APOLmCh (Bayern) — Mündliche Prüfungen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer bzw. eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgelegt. Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Eine mündliche Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten.

(2) Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich. Studierende des Studiengangs Lebensmittelchemie und Berufspraktikanten gemäß § 3 können als Zuhörer zugelassen werden, sofern der Prüfling nicht widerspricht. Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind stets zuzulassen. Bei den Beratungen dürfen Prüfling und Zuhörer, bei der Bekanntgabe der Prüfungsleistung dürfen Zuhörer nicht anwesend sein.

(3) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu erstellen:

1. Name des Prüflings, Name der Prüferin bzw. des Prüfers und Name der bzw. des Beisitzenden sowie Datum, Dauer, wesentliche Gegenstände, Ergebnisse der Prüfung und

2. die Note der Prüfungsleistung.

Die Niederschrift ist von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer und der bzw. dem Beisitzenden zu unterschreiben.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss bekannt zu geben.

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Zitiervorschlag: § 11 APOLmCh (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/11

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