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APOJWDBbg

§ 25 Wiederholung der Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/25#abs-1 (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 18 findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/25#abs-2 (2) Bei Wiederholung der Prüfung gemäß Absatz 1 ist der Vorbereitungsdienst fortzusetzen. Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt mindestens sechs Monate. Art und konkrete Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Dabei sollen die Vorschläge des Prüfungsausschusses nach § 22 Absatz 2 berücksichtigt werden.

§ 24 § 26