Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg

APOJWDBbg

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/2#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

mindestens die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes erfüllt,

charakterlich, geistig und gesundheitlich für den Justizwachtmeisterdienst geeignet ist und

die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche körperliche Eignung besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/2#abs-2 (2) Der Nachweis der körperlichen Eignung nach Absatz 1 Nummer 4 wird durch das Bestehen eines Sporttests erbracht.

§ 1 § 3