Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung
APO§ 9 Einrichtung eines Prüfungsamts
Stand: 25.08.2026
Die für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Stellen (§ 3 Abs. 1) können neben dem Prüfungsausschuß ein besonderes Prüfungsamt einrichten, wenn mit der Vorbereitung der Prüfung umfangreiche organisatorische Maßnahmen verbunden sind.