Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung
APO§ 10 Bekanntmachung der Prüfungstermine
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/10#abs-1 (1) Die Prüfungen sind mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/10#abs-2 (2) Die Prüfungen sind unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen und der Frist für die Meldung zur Prüfung im Bayerischen Staatsanzeiger auszuschreiben, es sei denn, dass der Teilnehmerkreis begrenzt und die Gewähr gegeben ist, dass alle Personen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, Kenntnis von der Abhaltung der Prüfung erlangen. In diesen Fällen kann die Bekanntgabe auch in anderer geeigneter Weise erfolgen.