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APO

§ 53 Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/53#abs-1 (1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin das Ergebnis einer Modulprüfung oder der Bachelorarbeit durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er oder sie erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten. § 35 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/53#abs-2 (2) In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Qualifikationsprüfung auszuschließen; die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO/53#abs-3 (3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unterschleif oder der Ordnungsverstoß innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses bekannt wird. Ein unrichtiges Abschlusszeugnis und ein erteiltes Diploma Supplement sind einzuziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO/53#abs-4 (4) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin versucht, einen Prüfer oder eine Prüferin zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten.

§ 52 § 54