Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung
APO§ 52 Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/52#abs-1 (1) Erweist sich, dass das Verfahren einer Modulprüfung oder der Bachelorarbeit mit Mängeln behaftet war, die die Rechte des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder einer Prüfungsteilnehmerin oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder einer bestimmten Prüfungsteilnehmerin oder von allen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/52#abs-2 (2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat den Mangel unverzüglich geltend zu machen. Mängel im Prüfungsverfahren können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit Abschluss der Modulprüfung oder der Bachelorarbeit, die mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO/52#abs-3 (3) Sechs Monate nach Abschluss der jeweiligen Modulprüfung oder der Bachelorarbeit kann der Prüfungsausschuss von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile derselben nicht mehr anordnen.