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# § 52 APO (Bayern) — Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren

Allgemeine Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer Modulprüfung oder der Bachelorarbeit mit Mängeln behaftet war, die die Rechte des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder einer Prüfungsteilnehmerin oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder einer bestimmten Prüfungsteilnehmerin oder von allen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

(2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat den Mangel unverzüglich geltend zu machen. Mängel im Prüfungsverfahren können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit Abschluss der Modulprüfung oder der Bachelorarbeit, die mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der jeweiligen Modulprüfung oder der Bachelorarbeit kann der Prüfungsausschuss von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile derselben nicht mehr anordnen.

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Zitiervorschlag: § 52 APO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO/52

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