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§ 40 APO (Bayern) — Bewertung der Prüfungsleistungen

Allgemeine Prüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:

sehr gut

(1,0 – 1,5)

eine hervorragende Leistung

gut

(1,6 – 2,5)

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

befriedigend

(2,6 – 3,5)

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

ausreichend

(3,6 – 4,0)

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

nicht ausreichend

(4,1 – 5,0)

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Noten für Prüfungsleistungen sind mit einer Dezimalstelle auszuweisen.