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# § 37 APO (Bayern) — Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

Allgemeine Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zur Prüfung zugelassen werden; sie müssen jedoch spätestens am nächsten, noch nicht ausgeschriebenen Prüfungstermin teilnehmen. Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Wiederholungsprüfung bestanden haben, entscheiden, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. Wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses keine Wahl getroffen, so gilt die bessere Gesamtprüfungsnote als gewählt.

(2) § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 37 APO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO/37

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