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§ 24 APO (Bayern) — Umfang und Dauer der mündlichen Prüfung

Allgemeine Prüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete der schriftlichen oder digitalen Prüfung, soweit die Einzelprüfungsbestimmungen nichts anderes bestimmen.

(2) In den Einzelprüfungsbestimmungen sind die Dauer der Prüfung und die Zahl der in einem Termin gemeinsam zu prüfenden Teilnehmer und Teilnehmerinnen festzusetzen. Dabei sollen mehr als eine Person, jedoch nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig geprüft werden.