Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung
APO§ 12 Niederschrift über die Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/12#abs-1 (1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/12#abs-2 (2) In der Niederschrift über die schriftliche oder digitale Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO/12#abs-3 (3) Der Niederschrift über die schriftliche oder digitale Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen beizufügen, in dem die ausgelosten Arbeitsplatznummern (§ 17 Abs. 1) oder die Prüfungsnummern (§ 17 Abs. 2) eingetragen sind.