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# § 12 APO (Bayern) — Niederschrift über die Prüfung

Allgemeine Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.

(2) In der Niederschrift über die schriftliche oder digitale Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden.

(3) Der Niederschrift über die schriftliche oder digitale Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen beizufügen, in dem die ausgelosten Arbeitsplatznummern (§ 17 Abs. 1) oder die Prüfungsnummern (§ 17 Abs. 2) eingetragen sind.

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Zitiervorschlag: § 12 APO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO/12

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