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# § 10 APO (Bayern) — Bekanntmachung der Prüfungstermine

Allgemeine Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungen sind mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils bekanntzumachen.

(2) Die Prüfungen sind unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen und der Frist für die Meldung zur Prüfung im Bayerischen Staatsanzeiger auszuschreiben, es sei denn, dass der Teilnehmerkreis begrenzt und die Gewähr gegeben ist, dass alle Personen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, Kenntnis von der Abhaltung der Prüfung erlangen. In diesen Fällen kann die Bekanntgabe auch in anderer geeigneter Weise erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 10 APO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO/10

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