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APO-WbK

§ 50 Fächer der schriftlichen Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/50#abs-1 (1) Die Studierenden haben in drei Fächern je eine schriftliche Klausur mit landeseinheitlicher Aufgabenstellung anzufertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/50#abs-2 (2) Diese Fächer sind die von den Studierenden als erstes und zweites Abiturfach gewählten Leistungskursfächer und das von ihnen gewählte dritte Abiturfach, in dem sie Kurse in den vier Semestern der Qualifikationsphase belegt haben. Die Dauer der schriftlichen Prüfungen legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben.

§ 49 § 51