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# § 50 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Fächer der schriftlichen Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Studierenden haben in drei Fächern je eine schriftliche Klausur mit landeseinheitlicher Aufgabenstellung anzufertigen.

(2) Diese Fächer sind die von den Studierenden als erstes und zweites Abiturfach gewählten Leistungskursfächer und das von ihnen gewählte dritte Abiturfach, in dem sie Kurse in den vier Semestern der Qualifikationsphase belegt haben. Die Dauer der schriftlichen Prüfungen legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben.

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Zitiervorschlag: § 50 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/50

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