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APO-WbK

§ 37 Wahl der Abiturfächer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/37#abs-1 (1) Die Studierenden legen die Abiturprüfung in vier Fächern ab. Das erste und zweite Fach der Abiturprüfung sind die beiden Leistungskursfächer. Das dritte und vierte Abiturfach sind Fächer, in denen die Studierenden die in § 18 Absatz 3 Satz 1 bis 3 geforderte Anzahl von Klausuren geschrieben haben. Ein Fach kann nur dann Abiturfach sein, wenn es in der Einführungsphase mindestens ein Semester lang belegt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/37#abs-2 (2) Zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik müssen unter den Prüfungsfächern sein. Mindestens ein Fach aus jedem der drei Aufgabenfelder muss unter den Prüfungsfächern sein. Religionslehre kann als Fach der Abiturprüfung das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld vertreten. Die Pflichtbedingungen im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (§ 36 Absatz 2) bleiben hiervon unberührt. Religionslehre und Sport können nicht gleichzeitig als Prüfungsfächer gewählt werden.

§ 36 § 38