nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 37 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Wahl der Abiturfächer

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Studierenden legen die Abiturprüfung in vier Fächern ab. Das erste und zweite Fach der Abiturprüfung sind die beiden Leistungskursfächer. Das dritte und vierte Abiturfach sind Fächer, in denen die Studierenden die in § 18 Absatz 3 Satz 1 bis 3 geforderte Anzahl von Klausuren geschrieben haben. Ein Fach kann nur dann Abiturfach sein, wenn es in der Einführungsphase mindestens ein Semester lang belegt worden ist.

(2) Zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik müssen unter den Prüfungsfächern sein. Mindestens ein Fach aus jedem der drei Aufgabenfelder muss unter den Prüfungsfächern sein. Religionslehre kann als Fach der Abiturprüfung das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld vertreten. Die Pflichtbedingungen im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (§ 36 Absatz 2) bleiben hiervon unberührt. Religionslehre und Sport können nicht gleichzeitig als Prüfungsfächer gewählt werden.

---

Zitiervorschlag: § 37 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/37

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
