Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

APO JFWörA NRW

§ 4 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%C3%B6rA%20NRW/4#abs-1 (1) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte zwei Jahre. Die Berufsausbildung und die für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes förderliche Berufstätigkeit werden mit einer Dauer von zwölf Monaten angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%C3%B6rA%20NRW/4#abs-2 (2) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 2 bis 4 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte entsprechend.

§ 3 § 5