Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

APO JFWörA NRW

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%C3%B6rA%20NRW/10#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%C3%B6rA%20NRW/10#abs-2 (2) Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2028 geltenden Vorschriften dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, setzen ihren Vorbereitungsdienst nach den Vorschriften dieser Verordnung fort und legen die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften ab. Bei Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden.

§ 9