Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte

APO JFW NRW

§ 44 Status nach bestandener Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/44#abs-1 (1) Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 erworben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/44#abs-2 (2) Bis zur Verleihung eines Amtes werden die Amtsbezeichnung und die Dienstbezüge des bisherigen Amtes beibehalten.

Abschnitt 7

Fachgerichtsbarkeiten

§ 43 § 45