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§ 44 APO JFW NRW (Nordrhein-Westfalen) — Status nach bestandener Prüfung

Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 erworben.

(2) Bis zur Verleihung eines Amtes werden die Amtsbezeichnung und die Dienstbezüge des bisherigen Amtes beibehalten.

Abschnitt 7

Fachgerichtsbarkeiten